9.1 Beschaffenheit der Software. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der jeweiligen Leistungsbeschreibung entspricht; eine darüber hinaus gehende Gewährleistung, insbesondere für die Eignung der Software für spezifische Erfordernisse oder Zwecke des Auftraggebers sowie die Kompatibilität in den Systemen des Auftraggebers, besteht nicht.
9.2 Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche/Meldepflicht. Die Ausübung etwaiger Gewährleistungsansprüche setzt voraus, dass der Auftraggeber die festgestellten Mängel samt einer genauen Beschreibung spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung/Abnahme schriftlich dem Auftragnehmer meldet. Diese Mängel müssen für den Auftragnehmer bestimmbar und reproduzierbar sein. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zugleich alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Das Recht auf Gewährleistung besteht auch dann nicht, sofern der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe in die Software vorgenommen hat oder die Software nicht ordnungsgemäß bzw nicht gemäß den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen angewendet wurde und die Mängel darauf zurückzuführen sind.
9.3 Gewährleistungsbehelfe. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.4 Mängelbehebung/Aussetzung der Leistung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mängel nach eigenem Ermessen zu beheben und ggf durch einen Dritten durchführen zu lassen. Der Auftraggeber erkennt an und stimmt zu, dass eine Mängelbehebung zu einer vorübergehenden Aussetzung der Leistung führen kann, in der diese vom Auftraggeber nicht genutzt werden kann. Eine Aussetzung der Leistungen von einer (1) Woche gilt hierbei jedenfalls als angemessen und zieht keine Kostenfolgen für den Auftragnehmer nach sich.
9.5 Vermutung der Mangelhaftigkeit. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.6 Kostentragung. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.7 Ausschluss der Gewährleistung. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Wird die Software durch den Auftraggeber bzw. von ihm beauftragten Dritten – auch gesetzt den Fall, dass er hierzu vertraglich befugt ist – nachträglich verändert, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.8 Keine Updatepflicht. Eine Aktualisierungspflicht des Auftragnehmers gemäß § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ist ausgeschlossen.
9.9 Verjährung. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe/Abnahme. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der jeweiligen Leistung.