Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Parteien. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen der codeschmiede GmbH, Karl-Morre-Straße 94/1, 8020 Graz, Österreich („Auftragnehmer“ oder „codeschmiede“) und ihren Unternehmenskunden („Auftraggeber“).
1.2 Geltung dieser AGB. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese AGB für alle unter Punkt 2 beschriebenen Leistungen, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers durchführt. Sie gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt. Vertragserfüllungshandlungen seitens des Auftragnehmers gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

2. Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Leistungsumfang. Der konkrete Leistungsgegenstand bestimmt sich nach dem im Einzelnen vereinbarten Auftrag; dies kann umfassen: Erstellung und Entwicklung von Individualsoftware einschließlich Websites („Individualsoftware“), Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Lieferung von Bibliotheks- oder Standard-Programmen, Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Digitalisierungsberatung, Unterstützung und Mitwirkung bei der Inbetriebnahme bzw Anwendung, Support, Beratung, Programmwartung und Wartungsleistungen.
2.2 Leistungsbeschreibung. Grundlage für die Erstellung von Individualsoftware ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf Wunsch ausgearbeitet bzw. vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Sollte zum Auftragsbeginn keine schriftliche Leistungsbeschreibung vorhanden sein, so wird der Auftrag auf Risiko des Auftraggebers mithilfe des Angebots entwickelt.
2.3 Nachträgliche Änderungen. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft er nicht die Voraussetzung hierfür, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.4 Web-Zugänglichkeit/Barrierefreiheit. Sofern dies zwischen den Vertragsparteien nicht im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde, ist eine barrierefreie Ausgestaltung gemäß den geltenden Bestimmungen zur Web-Barrierefreiheit, insbesondere des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, nicht im Leistungsumfang enthalten. Mangels einer Vereinbarung zur barrierefreien Ausgestaltung obliegt einzig dem Auftraggeber eine Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen durchzuführen.
3. Abnahme
3.1 Allgemein. Eine förmliche Abnahme findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Mangels anderweitiger Vereinbarungen gilt eine vorbehaltlose Entgegennahme der Leistung, insbesondere die Nutzung der Software, als Abnahme.
3.2 Abnahme der Individualsoftware. Individualsoftware einschließlich Adaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier (4) Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier (4) Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die Software ungeachtet eines bestätigten Protokolls mit Ablauf von vier (4) Wochen ab Lieferung als abgenommen, jedenfalls aber ab Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber.
3.3 Mängel. Etwaige aus Sicht des Auftraggebers auftretende Mängel sowie Abweichungen von der Leistungsbeschreibung sind vom Auftraggeber ausreichend zu dokumentieren und dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Punkt 9.2 gilt sinngemäß.
3.4 Mitwirkung des Auftraggebers. Die Parteien werden bei der Durchführung dieses Vertrages und bei der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer laufend eng partnerschaftlich zusammenarbeiten und sich regelmäßig abstimmen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen, in angemessenem Umfang und in angemessener Frist die für die Leistungserbringung und laufende Kooperation erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen erbringen, um dem Auftragnehmer die vertragsgemäße Leistungserbringung zu ermöglichen. Falls der Auftraggeber die Mitwirkungs- und Beistellpflichten (i) nicht ordnungsgemäß, (ii) nicht zeitgerecht oder (iii) nicht im vereinbarten bzw erforderlichen Umfang erfüllt, ist der Auftragnehmer für etwaige Verzögerungen bei der Leistungserbringung in dem Umfang nicht verantwortlich.
4. Entgelt, Preise und Steuern
4.1 Währung und Steuern. Alle vom Auftragnehmer angeführten Preise verstehen sich in Euro und netto, dh ohne Umsatzsteuer.
4.2 Berechnung des Entgelts. Grundsätzlich gebührt das zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelte bzw. im Angebot ausgewiesene Entgelt. Bei sonstigen Dienstleistungen, insbesondere bei Organisationsberatung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, Beratung etc., wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Sofern Bibliotheks- (Standard)-Programme geliefert werden, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
4.3 Leistungen außerhalb der Geschäftszeit. Werden sonstige Leistungen, insbesondere Wartung und Support, an Werktagen außerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers, diese sind Montag bis Freitag, 09:00 – 16:00 Uhr CET (ausgenommen 24.12 und 31.12), erbracht, wird ein Zuschlag von 50%, an Wochenenden und Feiertagen ein Zuschlag von100%, auf den vereinbarten Stundensatz verrechnet.
4.4 Sonstige Kosten. Etwaige Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.5 Indexanpassung. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die angebotenen Support- und Wartungsleistungen gemäß Tariflohnindex (TLI), Sparte Information und Consulting jährlich anzupassen. Die erste Anpassung erfolgt frühestens ein Jahr nach Abschluss dieser AGB.
5. Liefertermin
5.1 Erfüllungstermine. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung bzw. Lieferung möglichst genau einzuhalten.
5.2 Mitwirkung des Auftraggebers. Die angestrebten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Informationen, Vorbereitungen, Arbeiten und Unterlagen, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung gemäß Punkt 2.3 vollständig und richtig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.3 Teillieferungen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. Sonstige Leistungen, wie Beratung, Support und Wartung können gesondert in Rechnung gestellt werden.
6. Zahlung
6.1 Zahlungsziel. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich bleiben bis zur vollständigen Bezahlung alle übertragbaren Lizenzen und Rechte beim Auftragnehmer. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn hat der Auftraggeber selbst zu tragen.
6.2 Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung mindestens zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust zu erklären und weiters alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen fällig zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzubehalten.
7. Lizenz
7.1 Lizenz. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart , erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software im dafür vorgesehenen Umfang für die vereinbarte Dauer im Unternehmen des Auftraggebers zu nutzen (Werknutzungsbewilligung). Sämtliche sonstige Rechte, insbesondere an Plänen, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Keine Rechte durch Mitwirkung. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte an den Leistungen bzw der Software, einschließlich Nutzungsrechte, erworben. Jeder Schaden durch eine dem Auftraggeber zuzurechnende Verletzung des geistigen Eigentums ist dem Auftragnehmer zu ersetzen; dies umfasst ebenso den entgangenen Gewinn.
7.3 Nutzungsrecht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden allgemeinen Erkenntnisse, eingesetzten Verfahren, Methoden, Know-how und Zwischenergebnisse zu nutzen, zu bearbeiten, zu verbreiten und zu verwerten.
7.4 Kopien und Datensicherung. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
7.5 Lizenzvorgaben Dritter. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist, so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
7.6 Verwahrung des Quellcodes. Der Quellcode verbleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer, der sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren. Eine Herausgabe des Quellcodes an den Auftraggeber oder ein Zugriff auf diesen erfolgt nach den im Einzelnen auszuhandelnden Bedingungen; der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, den ihm überlassenen Quellcode ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Ausübung der eingeräumten Lizenz zu verwenden und im Übrigen strikt geheim zu halten und gegen jeden unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Die Verwahrung des Quellcodes durch einen unabhängigen Dritten kann im Einzelfall auf Anfrage und Kosten des Auftraggebers erfolgen.
8. Höhere Gewalt, Stornierung
8.1 Höhere Gewalt. Im Falle höherer Gewalt aufseiten des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten, wodurch die termingerechte oder vertragsgemäße Lieferung verhindert wird, hat der Auftragnehmer das Recht auf eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit oder Verschiebung des Liefertermins. Unter höherer Gewalt sind Ereignisse zu verstehen, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Vertragsparteien liegen, unvorhersehbar sowie unabwendbar sind und die Erfüllung eines Teils oder aller Verpflichtungen einer Vertragspartei beeinträchtigen, wie etwa Naturkatastrophen, Pandemien, Ausfall oder Verzögerung des Internetanbieters, Hackerangriff, Virus oder Malware, Stromausfall, Regierungsmaßnahmen, Feuer, Krieg, Streik oder andere Arbeitskonflikte.
8.2 Stornierungen. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einer Stornierung einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Gewährleistung
9.1 Beschaffenheit der Software. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen der jeweiligen Leistungsbeschreibung entspricht; eine darüber hinaus gehende Gewährleistung, insbesondere für die Eignung der Software für spezifische Erfordernisse oder Zwecke des Auftraggebers sowie die Kompatibilität in den Systemen des Auftraggebers, besteht nicht.
9.2 Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche/Meldepflicht. Die Ausübung etwaiger Gewährleistungsansprüche setzt voraus, dass der Auftraggeber die festgestellten Mängel samt einer genauen Beschreibung spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung/Abnahme schriftlich dem Auftragnehmer meldet. Diese Mängel müssen für den Auftragnehmer bestimmbar und reproduzierbar sein. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zugleich alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Das Recht auf Gewährleistung besteht auch dann nicht, sofern der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe in die Software vorgenommen hat oder die Software nicht ordnungsgemäß bzw nicht gemäß den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen angewendet wurde und die Mängel darauf zurückzuführen sind.
9.3 Gewährleistungsbehelfe. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
9.4 Mängelbehebung/Aussetzung der Leistung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mängel nach eigenem Ermessen zu beheben und ggf durch einen Dritten durchführen zu lassen. Der Auftraggeber erkennt an und stimmt zu, dass eine Mängelbehebung zu einer vorübergehenden Aussetzung der Leistung führen kann, in der diese vom Auftraggeber nicht genutzt werden kann. Eine Aussetzung der Leistungen von einer (1) Woche gilt hierbei jedenfalls als angemessen und zieht keine Kostenfolgen für den Auftragnehmer nach sich.
9.5 Vermutung der Mangelhaftigkeit. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
9.6 Kostentragung. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
9.7 Ausschluss der Gewährleistung. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Wird die Software durch den Auftraggeber bzw. von ihm beauftragten Dritten – auch gesetzt den Fall, dass er hierzu vertraglich befugt ist – nachträglich verändert, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9.8 Keine Updatepflicht. Eine Aktualisierungspflicht des Auftragnehmers gemäß § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ist ausgeschlossen.
9.9 Verjährung. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe/Abnahme. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Abnahme der jeweiligen Leistung.
10. Haftung
10.1 Haftungsbegrenzung. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für indirekte- oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Einkommensverluste, Betriebsunterbrechungen und vertragliche Ansprüche Dritter, selbst wenn diese als Folge einer verspäteten Lieferung oder bei nachträglicher Unmöglichkeit eintreten. Die Höhe eines allfälligen Ersatzanspruches gegen den Auftragnehmer ist, ausgenommen bei Vorsatz, auf den Auftragswert, sonst auf den Wert des vom Auftraggeber in den dem Schadensfall vorangehenden zwölf (12) Monaten bereits bezahlten Entgelt, jedenfalls aber mit einer Höchstsumme von EUR 15.000, beschränkt . Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die in diesem Abschnitt angeführten Regelungen gelten sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Eine Haftung für den Verlust von Daten des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Vertragsinhalt wurde, diesfalls gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß.
10.2 Ansprüche gegen Dritte/Abtretung. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
11.1 Verschwiegenheit der Mitarbeiter. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG) einzuhalten.
11.2 Geheimhaltung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, insbesondere Know-how des Auftragnehmers, technische Daten sowie kommerzielle und nicht-kommerzielle Informationen, der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt, dh über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus, vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
11.3 Datenschutz. Die Parteien sind als eigenständige datenschutzrechtliche Verantwortliche zu qualifizieren und haben jeweils selbst in ihrer eigenen Sphäre für die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu sorgen.
12. Referenzen und Erwähnung auf Website
12.1 Referenzklausel. Nach erfolgreicher Fertigstellung des Projekts behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, das Unternehmen des Auftraggebers sowie das entwickelte Softwareprodukt als Referenz zu nennen bzw. auf der Website des Auftragnehmers zu veröffentlichen. Der Auftraggeber hat das Recht, in begründeten Fällen einer solchen Veröffentlichung zu widersprechen, wobei dieser Widerspruch ausdrücklich und schriftlich zu ergehen hat.
12.2 Erwähnung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat das Recht, in der von ihm entwickelten Software, insbesondere Website, an geeigneter Stelle einen Hinweis zu platzieren, dass es sich um ein Produkt des Auftragnehmers handelt und dabei gleichzeitig auf die Website des Auftragnehmers zu verlinken. Dieser Hinweis kann zum Beispiel lauten: „Mit ❤️ und 🧠 von codeschmiede entwickelt“. Dieser Hinweis kann in einzelnen Fällen gegen Zahlung eines angemessenen Aufpreises entfallen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige oder lückenhafte Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die dem Vertragswillen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entsprechen.
14. Schlussbestimmung
14.1 Rechtswahl. Diese AGB unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss allfälliger Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts; dies gilt ebenso für die Frage ihres gültigen Zustandekommens sowie bei der Erbringung der Leistungen im Ausland.
14.2 Gerichtsstand. Für aus diesem Vertrag resultierende Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz, Österreich zuständig.